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Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegekasse erhält, wer voraussichtlich für mindestens sechs Monate wegen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten pflegerische Unterstützung benötigt und einen Antrag gestellt hat. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Pflegebedürftige. In welchem Umfang die Leistung erbracht wird, richtet sich nach dem Pflegegrad, der durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt wird.

 

Pflegegrad 1: Gerinfügige Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten („vorbeugender Pflegegrad“ entspricht dem einheitlichen Entlastungsbetrag)

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fäigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

Einheitlicher Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, können für die (Ko-) Finanzierung von Pflegesachleistungen, der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege (nicht jedoch von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat nutzen. Außerdem kann dieser für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Monatlich nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.

 

Die Leistungen im Überblick:

 

Bildergebnis für leistungen der pflegeversicherung im überblick bild

 

Weiter Informationen finden Sie unter

www.pflegestaerkungsgesetz.de

Oder Sie wenden sich direkt an den Pflegestützpunkt im Rathaus Korntal:

Herrn Marcus Koestler, 0711-8367-3213